„Verlagsangebot“ und „Advertorial“ reichen nicht als Kennzeichnung für Werbung
Eine überregionale Zeitung veröffentlicht in großer Aufmachung Empfehlungen für die private Altersvorsorge und eine Rangliste von Anbietern. Dabei handelt es sich um die Ergebnisse einer Studie, die ein Marktforschungsinstitut im Auftrag eines verlagseigenen Think-Tank-Instituts erstellt hat. Über der Print-Veröffentlichung steht ein grüner Balken mit dem Wort
„Verlagsangebot“. Ein QR-Code und ein Link unter dem Text führen zu einer ausführlicheren Online-Veröffentlichung. Der Beschwerdeführer hält das Ranking für grundlegend falsch. Man habe Parameter verwechselt. Nachdem er die Zeitung auf die Fehler hingewiesen habe, sei die Online-Veröffentlichung korrigiert worden, allerdings unter der falschen Überschrift
„Aktualisierung“ statt „Korrektur“. In der Printausgabe fehle dagegen eine solche Richtigstellung. Der Verlag weist darauf hin, dass es sich bei den Online- und Printartikeln nicht um redaktionelle Inhalte handelte, sondern um Anzeigen. Ziel der Print-Anzeige sei es gewesen, auf den ausführlicheren Online-Artikel hinzuweisen. Dort seien die Fehler umgehend und transparent korrigiert worden. Vor diesem Hintergrund habe man die erneute Veröffentlichung einer korrigierten Anzeige in der Printausgabe als unverhältnismäßig eingestuft. Es habe auch keine Korrektur im redaktionellen Teil stattgefunden, da es sich nicht um einen redaktionell-journalistischen Inhalt gehandelt habe. Die Fehler seien auf jeden Fall bedauerlich und widersprächen dem qualitativen Anspruch des Think-Tank-Instituts als Teil des Verlages. Als Konsequenz sei inzwischen die Partnerschaft mit dem für die Ergebnislieferung zuständigen Meinungsforschungsinstitut beendet worden. Außerdem seien die internen Kontrollprozesse für zukünftige Ranking-Veröffentlichungen mit allen involvierten Abteilungen überarbeitet und verschärft worden. Der Presserat erweitert die Beschwerde auf mögliche Verstöße gegen Ziffer 7 des Pressekodex („Trennung von Werbung und Redaktion“). Der Verlag erklärt dazu, dass dem Trennungsgebot in mehrfacher Hinsicht Rechnung getragen worden sei: Die Bezeichnung „Verlagsangebot“ mache deutlich, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt beim Verlag und nicht bei der Redaktion liege.