Eine E-Mail- blieb unbeantwortet
Chefredakteur oder Anwalt: Wer sollte reagieren?
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Sieg gegen die Sparkasse“ über den Sieg eines Rentners gegen ein örtliches Kreditinstitut. Ein Leser der Zeitung nimmt zu dem Beitrag in Form einer Beschwerde an den Presserat Stellung. Im kritisierten Beitrag stehe eine Passage, in der es heiße: „…und das sagt die Bank zum Fall“. Die Zeitung berichte, dass die Kündigungen der Sparkasse wirksam wären und dies der BGH mit Entscheidung vom 27. Juli 2021 bestätigt habe. Er – der Beschwerdeführer – sei ebenfalls Betroffener einer Kündigung der Sparkasse München und habe einen renommierten Anwalt beauftragt. Allerdings sei weder seinem Anwalt noch ihm ein BGH-Urteil bekannt, welches die Position der Sparkasse bestätigt habe. Er habe dem Autor eine E-Mail geschrieben und um das Aktenzeichen der zitierten BGH-Entscheidung gebeten. Eine Antwort habe er nicht bekommen. Er habe den Verdacht, dass der Autor eine nicht existierende BGH-Entscheidung zitiert habe und folglich betroffene Bürger in die Irre geführt worden sein könnten. Der Chefredakteur trägt vor, das Urteil existiere sehr wohl. Er nennt das Aktenzeichen. Die Beanstandung durch den Beschwerdeführer weist die Redaktion zurück. Dass die E-Mail des Beschwerdeführers nicht beantwortet worden sei, bedauert der Chefredakteur. Man habe sie zur Kenntnis genommen, jedoch den Anwalt in der Verantwortung gesehen, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. Zudem sei die Redaktion nicht befugt, einem Leser Aktenzeichen aus nichtöffentlichen Verfahren per E-Mail zu schicken.