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Das Informationsinteresse überwiegt

Unternehmer scheitert zwei Mal mit seiner Beschwerde beim Presserat

Unter der Überschrift „Vermögen einer Aktiengesellschaft veruntreut?“ berichtet eine Lokalzeitung unter der Rubrik „Wirtschaftskriminalität“, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen am Verlagsort ansässigen Unternehmer wegen Untreue und Unterschlagung erhoben habe. Der Mann wird in dem Artikel namentlich genannt. Beschwerdeführer ist der Unternehmer, der sich darüber beklagt, dass die Zeitung mehrfach Artikel veröffentlicht habe, die nach seiner Ansicht gegen den Pressekodex verstoßen. So wendet er sich gegen die obengenannte Überschrift. Jeder Leser müsse nach der Lektüre davon ausgehen, dass das Vermögen veruntreut worden und verschwunden sei. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein Name und der seiner Familienmitglieder genannt worden seien. Er vermutet eine Absicht der Zeitung, den Ruf der Familie zu ruinieren, und wendet sich gegen weitere Passagen der Berichterstattung. Der Redaktionsleiter der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Presseethische Grundsätze seien nicht verletzt worden. Er nimmt zu allen in der Beschwerde genannten Punkten Stellung. Die dem Artikel zugrunde liegenden Informationen stammten von der Staatsanwaltschaft und gingen auf ein Gespräch mit dem zuständigen Amtsgerichtsdirektor zurück. Die bearbeitende Redakteurin habe den gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht bestehenden Auskunftsanspruch der Presse auf der Grundlage des Landespressegesetzes geltend gemacht.