Keine falschen Tatsachenbehauptungen
Presserat folgt weitgehend der Argumentation der Redaktion
Eine Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Führung als Farce“ über Auseinandersetzungen, die der ehemalige juristische Direktor einer Rundfunkanstalt mit der Redaktion führt. Der Autor nennt unter anderem Aussagen, die der Ex-Direktor der Redaktion untersagen lassen will. Beschwerdeführer ist der im Artikel namentlich genannte frühere Direktor. Er kritisiert, der Beitrag sei nach dem Erwirken einer einstweiligen Verfügung einfach im Text abgeändert worden, ohne dass dies kenntlich gemacht worden sei. Der Leser, der den Artikel heute abrufe, habe also den Eindruck, die heutige Fassung sei schon die frühere Version gewesen. Dies sei aus seiner Sicht ein klarer Verstoß gegen die Ziffer 3 des Pressekodex (Richtigstellung). Auf einen Brief habe die Chefredakteurin bislang nicht reagiert. Die Chefredaktion teilt mit, das Schreiben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt in der Redaktion angekommen, als die juristische Auseinandersetzung noch in einer akuten Phase war. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass der kritisierte Beitrag auf eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer zurückgehe. Dabei gehe es um einen Podcast, in dem ein Redakteur des Rundfunksenders mit dem langjährigen Rundfunkrat über den Umgang der Funkanstalt mit dem Vorwurf sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen spricht. Dabei werde auch der Beschwerdeführer als ehemaliger Justiziar des Senders genannt. Äußerungen eines Belästigungsopfers hätten Anlass gegeben, die Rolle des Justiziars zu beleuchten. Die Chefredaktion weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers in allen Punkten zurück.