Deutsch-Albaner tötet Deutsch-Marokkaner
Zeitung beruft sich auf das Agenturprivileg und weist Vorwürfe zurück
„Todesursache nach Streit klar: Deutsch-Marokkaner erstochen“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Thema des Beitrages ist der Streit zwischen zwei jungen Männern, bei dem der eine den anderen erstochen habe. Je dreimal nennt die Zeitung die Nationalität der beiden Betroffenen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Der Beitrag suggeriere, dass ein Deutscher einen Deutsch-Marokkaner erstochen habe. Wenn man das Opfer als Deutsch-Marokkaner bezeichne, müsse man den Täter als Deutsch-Albaner bezeichnen. Oder man verzichte ganz auf die Nennung der Herkunft. So aber diskriminiere die Zeitung Deutsche als Täter. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Die Redaktion beruft sich auf das Agenturprivileg und weist den Vorwurf des Verstoßes gegen presseethische Grundsätze zurück. Soweit Meldungen anerkannter Agenturen – wie in diesem Fall – übernommen würden, sei man grundsätzlich nicht verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe es keine Anhaltspunkte gegeben, die Richtigkeit der Bezeichnung als „Deutscher“ in Frage zu stellen.