„Sachliche Information ohne Werbung“
Verlag: „AfD ist eine zur Bundestagswahl zugelassene Partei“
Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „AfD Wahlprogramm Arbeitsrecht“. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung eine AfD-Wahlwerbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Der Beitrag sei sowohl vom Schriftbild als auch vom Seitenlayout her exakt so wie die Artikel in der Zeitschrift gestaltet. Ein Vertreter des Verlages, stellt fest, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um Wahlwerbung handele. Die Beschwerdeführerin habe offenbar den vorderen Teil der Ausgabe der Zeitschrift nicht gelesen. Die kritisierte Veröffentlichung enthalte Auszüge aller im Bundestag vertretenen Parteien mit ihren jeweiligen arbeitsrechtlichen Programmen. Somit handele es sich um eine sachliche Information, die mit Werbung nichts zu tun habe. Man könne zur AfD stehen wie man wolle, doch sei sie eine vom Bundeswahlleiter zur Bundestagswahl zugelassene Partei und nicht verboten. Es sei befremdend, wenn offizielle Dokumente angeblich Wahlwerbung darstellen sollten.