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Ein Rechtsanwalt steht im Kreuzfeuer

Zeitung berichtet korrekt über Streit um den Kunstsammler Gurlitt

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über schwere Vorwürfe gegen den früheren Rechtsanwalt des Kunstsammlers Cornelius Gurlitt. Die Rede ist von Streit zwischen dem ehemaligen Betreuer Gurlitts und seinem ehemaligen Rechtsanwalt, der unter anderem für die Verhandlungen mit den Anspruchstellern der Raubkunstbilder zuständig gewesen sei. Es gehe um Schmähungen der Jewish Claims Conference (JCC), Vorwürfe des Titelmissbrauchs und der Geschäftemacherei auf Kosten der Nachfahren von Raubkunstopfern. Der Rechtsanwalt soll versucht haben, Geld von den Raubkunst-Erben für die Rückgabe der Bilder herauszuschlagen. Diese Vorwürfe würden von dem Rechtsanwalt bestritten. In einer E-Mail soll der Anwalt einen hochrangigen Vertreter der JCC als „Obergauner“ bezeichnet haben. Nach den Recherchen der Redaktion hätten dies der ehemalige Sprecher Gurlitts, der gerichtlich bestellte Betreuer und die übrigen Anwälte aus dem Team Gurlitt bestätigt. Als Reaktion darauf habe – so die Zeitung – der Betreuer Gurlitts den Anwalt wegen Verletzung seiner Pflichten abgemahnt und später vom Mandat entbunden. Beschwerdeführer ist in diesem Fall der im Artikel genannte Anwalt. Er hält die Berichterstattung für falsch und bedauert, dass der Artikel weiterhin im Internet abrufbar sei und sich nicht wie ein Print-Bericht verflüchtige. Er sieht Verfehlungen des Verfassers des Berichts und kündigt an, gegen diesen in einem gerichtlichen Hauptverfahren vorzugehen. Der Autor missbrauche seine Medienmacht, um ihn öffentlich an den Pranger zu stellen. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht die Beschwerde als gegenstandslos an, weil die kritisierte Berichterstattung schon mehr als ein Jahr vor der Beschwerde erfolgt sei. Auch die Tatsache, dass der Anwalt den Autor juristisch belangen will, spreche dagegen, dass sich der Beschwerdeausschuss mit dem Fall überhaupt befasse. Im Übrigen sei die Beschwerde eindeutig unbegründet. Der Beschwerdeführer behaupte wortreich, durch den Artikel „schwer diffamiert“ worden zu sein. Er bleibe aber jeden Beweis und jegliche Begründung schuldig, was an dem Bericht unzutreffend, unsauber und in sonstiger Weise presseethisch zu beanstanden sei. Nach Darstellung der Rechtsvertretung ist der Artikel vielmehr ein Musterbeispiel für eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Autor des kritisierten Beitrages habe den angegriffenen Rechtsanwalt zu Wort kommen lassen und ihn sogar zweimal wörtlich zitiert.