Bild mit afghanischer Flagge unzulässig
Nennung der Nationalität mutmaßlicher Vergewaltiger ist vertretbar
Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Junge Männer vergewaltigen Minderjährige“. Darin geht es um ein 16-jähriges Mädchen, das von zwei Afghanen vergewaltigt worden sein soll. Das Mädchen soll dem Bericht zufolge die beiden Männer vor einer Flüchtlingsunterkunft kennengelernt haben. Im Beitrag wird die Nationalität der beiden mutmaßlichen Täter dreimal genannt. Als Symbolbild ist ein Foto zum Beitrag gestellt, das eine afghanische Flagge auf einem Campingplatz zeigt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert vor allem die mehrmalige Betonung der afghanischen Nationalität der mutmaßlichen Vergewaltiger. Ihrer Meinung nach werde so nicht berichtet, wenn es um Deutsche gehe, die im Verdacht stehen, eine Vergewaltigung begangen zu haben. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine ihrer Meinung nach diskriminierende und sensationsheischende Berichterstattung. Der Geschäftsführer und der Justiziar der Zeitung teilen mit, dass es im kritisierten Bericht um eine von einer Agentur übernommene Meldung handele. Beide halten die Nennung der Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen nicht für diskriminierend. Ein Sachgrund für die Erwähnung der Ethnie sei, dass gegen die Tatverdächtigen die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Sie würden also anders behandelt als inländische Tatverdächtige. Individuelles Fehlverhalten werde in dem Beitrag nicht verallgemeinert.