Keine Gefahr der Fehlinterpretation
Beschwerdeführer: Beitrag sieht wie redaktionelle Information aus
„Neue Geräte schützen: Wieso eine Antivirus Software unverzichtbar ist“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht ein Nachrichtenmagazin in seiner Online-Version einen Beitrag. Links neben der in der Dachzeile als „Artikel“ gekennzeichneten Veröffentlichung steht ein grafisch abgesetzter Block mit dem Titel „Inhaltsverzeichnis“. Darin stehen links oben die Hinweise „Anzeige“ und rechts oben „Ein Beitrag von Checkout Charlie“. Der Veröffentlichungstext wird mit dem Begriff „Sponsored“ eingeleitet. Nach allgemeinen Ausführungen über die Gefahren von Malware wird eine Software namentlich genannt und positiv bewertet. Ein Leser des Nachrichtenmagazins tritt als Beschwerdeführer auf. Er stellt fest, dass über dem Beitrag zwar das Wort „Anzeige“ stehe, der Artikel jedoch wie eine redaktionelle Information aussehe. Er beruft sich auf den Pressekodex, in dem gefordert werde, dass Werbung klar von redaktionellem Inhalt unterscheidbar sein müsse. Die Rechtsvertretung des Magazins stellt fest, die Kooperation mit dem Anbieter „Checkout Charlie“ sei ausreichend als Werbung gekennzeichnet. Sie räumt ein, dass die fraglichen Seiten ganz allgemein den Eindruck redaktioneller Seiten erweckten. Sie unterschieden sich jedoch deutlich erkennbar in praktisch jeder Hinsicht von den redaktionellen Beiträgen. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass die Kombination aus mehreren Merkmalen den Vorgaben der Richtlinie 7.1 des Pressekodex entspreche.