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Eine Überschrift führt in die Irre

Umstände einer tödlichen Auseinandersetzung waren noch nicht geklärt

Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über den gewaltsamen Tod eines Deutschen „nach einem Streit mit Afghanen“. Ein Leser der Zeitung fügt seiner Beschwerde den Screenshot des von ihm kritisierten Artikels bei, der mittlerweile nicht mehr im Online-Angebot der Zeitung steht. Im Beitrag ist die Rede von einem jungen Deutschen, der von einer Gruppe Afghanen so schwer verletzt wurde, dass er kurz darauf starb. Zwei der mutmaßlichen Täter seien noch in der Nacht festgenommen worden. Der Beschwerdeführer fügt den Link zu einem weiteren Artikel bei, der nach wie vor online sei. Dessen Überschrift lautet „Deutscher (22) starb an Herzversagen“. Hier ist im Anreißer von zwei festgenommenen „Flüchtlingen“ und erst im letzten Absatz von „Afghanen“ die Rede. Der Leser kritisiert, im Artikel stehe, dass die Ermittlungen andauerten und konkrete Umstände des Vorfalls nicht bekannt seien. Gleichzeitig werde aber der komplette Tatverlauf geschildert. Dabei werde behauptet, der Deutsche sei nach dem Streit mit den Afghanen gestorben. Es sei nicht erkennbar gemacht, dass es sich hier offenkundig um Gerüchte handele. Der Beschwerdeführer sieht auch eine Verletzung der Richtlinie 13.1 des Kodex, da die Zeitung von Tätern bzw. mutmaßlichen Tätern berichte, was jedoch eine Straftat voraussetze. Es könne sich aber auch um Notwehr gehandelt haben. Die reißerische Überschrift mit Betonung des Migrationshintergrundes der Beteiligten sei unverantwortlich und stelle eine Verletzung der Richtlinie 12.1 dar. Der Chefredakteur der Zeitung hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass dieser offensichtlich den Text nicht richtig gelesen habe. Dort stehe, dass „Anlass und konkrete Umstände derzeit noch nicht bekannt“ seien. Die Redaktion habe auch nicht festgestellt, was genau den Tod des Deutschen herbeigeführt habe, sondern lediglich im Konjunktiv berichtet, dass als Todesursache eine Hirnblutung festgestellt worden sei. Ein Verstoß gegen Ziffer 13 komme auch nicht in Betracht, da die Zeitung nicht über „Täter“, sondern über „Tatverdächtige“ berichtet habe. Die Nennung der Herkunft der mutmaßlichen Täter sei nicht diskriminierend, sondern Teil der Nachricht.