Entscheidungen finden

Herkunft eines Vergewaltigers genannt

Redaktion will 1.000 Asylbewerber in Kleinstadt vor Misskredit schützen

Eine Regionalzeitung berichtet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen online und gedruckt über die Vergewaltigung einer Frau. Der Täter konnte mehrere Wochen nach der Tat durch Fingerabdrücke überführt und in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgenommen werden. Er wurde von der Zeitung in beiden textgleichen Artikeln als Asylbewerber aus Gambia genannt. Ein anonymer Beschwerdeführer hält die Nennung der Herkunft und des Asylbewerberstatus des Täters für einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Ein Sachbezug bestehe nicht. Der Artikel schüre Vorurteile gegen Minderheiten. Der Redaktionsleiter der Lokalausgabe der Zeitung berichtet, der Beitrag sei aufgrund eigener Recherchen und auch auf der Basis einer Polizeimeldung entstanden. In der Stadt habe es in letzter Zeit eine hohe Anzahl von Straftaten und kriminellen Delikten gegeben, die Asylbewerbern zugeschrieben würden. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion entschlossen, den ethnischen Hintergrund zu nennen. Der sei auch in der Meldung des zuständigen Polizeipräsidiums genannt worden. Die Nennung der Nationalität sei auch erfolgt, um nicht pauschal alle rund 1.000 in der Kleinstadt lebenden Asylbewerber in Misskredit zu bringen. Die Polizei – so der Redaktionsleiter – habe im Zusammenhang mit der rapide angestiegenen Kriminalität eine Sondereinsatzgruppe der Bereitschaftspolizei eingesetzt. In der Zeitung habe sich eine öffentliche Diskussion über die Unterbesetzung der Polizei entwickelt. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion entschlossen, bei relevanten Straftaten darauf Bezug zu nehmen.