„´Sachbezug´ ohne erforderliche Klarheit“
Rechtsvertretung der Redaktion: Eigenverantwortlich entschieden
„Mehrere Mädchen im Freibad sexuell belästigt“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Bericht über angebliche sexuelle Übergriffe in einem Freibad. Sie schreibt, der Tatverdächtige sei ein „Flüchtling aus dem Irak“. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen sei er wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug für den Hinweis auf die Herkunft und den Flüchtlingsstatus des Mannes. Ihm sei nicht klar, inwiefern ihm als Leser das Verständnis des berichteten Vorganges ohne die von ihm kritisierten Angaben erschwert worden wäre. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass Ziffer 12 des Pressekodex seit der Kölner Silvesternacht keinen Maßstab liefere, um die Erwähnung von ethnischen Hintergründen presseethisch zu bewerten. Der Begriff „begründeter Sachbezug“ lasse es an der erforderlichen Schärfe und Klarheit fehlen, um darauf rechtliche bzw. ethische Urteile zu stützen. Die Redaktion habe eigenverantwortlich die dann getroffene Entscheidung der Herkunftsnennung presseethisch sorgfältig abgewogen. Die Zeitung sehe einen begründbaren Sachbezug in der Tatsache, dass der Bericht auf eine frühere, ähnliche Belästigungssituation in einem Freibad verweise, die sogar zu einem polizeilichen Einsatz geführt habe.