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Eine Mauer steht am falschen Platz

Bauherr wirft der Redaktion eine falsche Berichterstattung vor

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Mauer steht auf Weg der Gemeinde“ über eine Gemeinderatssitzung in einem Ort ihres Verbreitungsgebiets. Am Ende der jüngsten Sitzung habe sich ein Gemeinderat zu Wort gemeldet. Er habe berichtet, dass eine von einem privaten Bauherrn errichtete Mauer nun die Zufahrt zum Friedhof behindere. Erste Messungen hätten ergeben, dass das Bauwerk über 70 Zentimeter weit auf den dortigen öffentlichen Weg hinausrage. Der Bauherr ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Der Autor des Beitrages habe nicht recherchiert, sondern völlig unreflektiert den letzten Punkt der Gemeinderatssitzung aufgeschnappt und einen reißerischen Artikel daraus gemacht. Die Mauer stehe z. B. neben dem Weg und stelle keine Behinderung dar. Vielmehr diene sie zur Befestigung eines Hanges. Außerdem sei der Weg im Besitz der Kirchen- und nicht der bürgerlichen Gemeinde. Durch die Zeitung habe er von den Einwänden gegen die Mauer gehört. Der Redaktionsleiter bestreitet einen Verstoß gegen pressethische Grundsätze. Die Mauer stehe definitiv auf dem Grund der Gemeinde ohne Genehmigung bis zu 0,71 Zentimeter weit. Die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seien gewahrt worden. Sein Name sei nicht genannt worden.