Den Tod der Ex-Kollegin im Video gezeigt
Veröffentlichung dient der Befriedigung von Sensationsinteressen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mord live im TV: Was war das Motiv des Killers?“ über ein Tötungsdelikt im US-Bundesstaat Virginia. Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Fernsehsenders hatte eine Reporterin und einen Kameramann während eines Interviews erschossen und die Tat gefilmt. Auf dem zu dem Artikel gestellten Video ist zu sehen, wie der Täter auf seine frühere Kollegin schießt und diese tot zusammenbricht. Ein Leser der Zeitschrift sieht durch die Veröffentlichung presseethische Grundsätze verletzt. In den Artikel sei ein Bilddokument eingebunden, das aus dem Video stamme, das der Täter von seiner Tat angefertigt habe. Der Beschwerdeführer sieht hier vor allem Richtlinie 11.2 verletzt. Danach dürfe sich die Presse nicht zum Werkzeug eines Verbrechers machen, indem sie derartiges Material verbreite. Zudem stelle die Veröffentlichung einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 dar, weil sich die Inhalte auch auf der Startseite finden ließen und das Video in den Artikel eingebunden sei. Dieses enthalte sogar eine Zeitlupensequenz der Tat. Das übersteige das Informationsinteresse der Leser. Es enthalte keine zusätzlichen Informationen, sondern zeige sterbende Personen. Dies sei unangemessen sensationell. Der Redaktionsleiter der Online-Ausgabe beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die Feststellung, dass die Redaktion der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folge. Sie betrachte Form und Inhalt der Berichterstattung als angemessen.