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Kürzung im Leserbrief muss sinnwahrend sein

Sinnändernde Bearbeitung nur im Einvernehmen mit dem Einsender

Eine Regionalzeitung druckt einen Leserbrief unter der Überschrift „Unrecht in der ehemaligen DDR“. Der Einsender befasst sich mit einem Artikel der Zeitung, den diese unter der Überschrift „Wen kümmern die Opfer“ veröffentlicht hatte. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verfasser des Leserbriefes, der von der Redaktion gekürzt wurde. Im eingereichten Leserbrief steht diese Passage: „Hat je einer untersucht wieviel CDU-Unrecht in der BRD geschehen ist. Nur das gesundheitlich medizinische soll hier stehen. Ich erinnere an den Skandal um das Medikament Contergan.“ (sic) In der veröffentlichten Version heißt es an dieser Stelle nach Ausführungen zur Diskussion zu Unrecht in der ehemaligen DDR: „Mit einer künstlich geschaffenen Opferrolle einer ganzen Reihe von Personen werden die wahren Opfer diskreditiert. Dafür gibt es eine Reihe belegbarer Beispiele. Ich erinnere an den Skandal um das Medikament Contergan…“ Der Beschwerdeführer kritisiert die bearbeitete Veröffentlichung seines Leserbriefes. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich viel Mühe mit dem Beschwerdeführer gegeben. Der jedoch glaube, Meinungsfreiheit sei das Recht auf Druck und Verbreitung seiner Meinung. Und da komme man nicht überein.