Urteilsbegründung ins Gegenteil verkehrt
Zeitung berichtet juristisch unkorrekt über Streit um Hamburger NDR-Funkhauschefin
Eine Boulevardzeitung schreibt über ein Landgerichtsurteil gegen ein Nachrichtenportal, das über die Direktorin des NDR-Funkhauses Hamburg berichtet hatte. Das Urteil stelle klar, dass das Portal mehrere Aussagen nicht mehr verbreiten dürfe, mit denen die Funkhauschefin schwer belastet worden sei und die dazu geführt hätten, dass sie ihr Amt räumte. Das Portal habe geschrieben: „System R[…]: Wie Ehemann und Töchter der Hamburger Funkhaus-Direktorin vom NDR profitieren“. Laut Urteil könne das Medium keine Beweise für diesen ehrbeeinträchtigenden Vorwurf der Vetternwirtschaft erbringen, wodurch es sich eher um eine Meinungsäußerung handele als um einen objektiven Tatbestand. Der Beschwerdeführer sieht die Sorgfaltspflicht verletzt: Das Gericht habe in den beanstandeten Formulierungen gerade keine Meinungsäußerungen gesehen, sondern Tatsachenbehauptungen, die nicht glaubhaft gemacht worden seien und deshalb von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt seien. Die Zeitung verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass der beanstandete Artikel kurze Zeit nach der Veröffentlichung aufgrund inhaltlicher Schwächen offline genommen worden sei.