Keine Verstöße mehr gegen Vorfahrtsregeln
Falsche Berichterstattung wurde erst nach drei Monaten korrigiert
Eine Regionalzeitung berichtet über die anstehende Debatte über Abbiegegebote für Autofahrer auf der Fahrradstraße. Dadurch solle der Durchgangsverkehr verbannt werden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). Er kritisiert vor allem diese Passage: „Aus Sicht der Polizei haben sich die Verkehrsteilnehmer an die neuen Regeln für eine Fahrradstraße gewöhnt. Gab es in den ersten Wochen mehrfach Verstöße gegen die geänderten Vorfahrtsregeln, liegen laut Auskunft einer Sprecherin nun keine mehr vor. Zu den Besonderheiten einer Radstraße gehört unter anderem, dass Autofahrer, Radfahrer etc. vorfahrtsberechtigt sind.“ Die Behauptung – so der Beschwerdeführer, wonach Radfahrer auf Fahrradstraße vorfahrtsberechtigt seien, sei falsch. Hier gelte, wie bei allen anderen Straßen auch, rechts vor links, es sei denn, die Vorfahrt werde durch zusätzliche Beschilderung oder bei Straßeneinmündungen durch einen abgesenkten Bürgersteig eingeräumt. Der falsche Kommentar führt nach Meinung des Beschwerdeführers dazu, dass nicht vorfahrtsberechtigte Radfahrer, die im Vertrauen auf die im Beitrag gegebene Information davon ausgingen, vorfahrtsberechtigt zu sein, bei einem Unfall diesen nicht nur schuldhaft verursachten, sondern auch Gesundheit und Leben aufs Spiel setzten. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe die Redaktion umgehend über den Fehler informiert. Eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. Für die Zeitung antwortet deren Rechtsvertretung auf die Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer vermisste Richtigstellung sei sehr wohl veröffentlicht worden. Die Korrekturmeldung sei wegen eines Versehens nicht sofort übernommen, sondern etwas zeitversetzt verbreitet worden.