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„Fuzzy“ mit und ohne Anführungszeichen

Zeitung veröffentlicht einen „Liebesbrief“ mit vielen Twitter-Zitaten

Eine überregionale Tageszeitung berichtet gedruckt und online unter dem Titel „What a man“ über den Online-Chefredakteur einer Boulevardzeitung und seinen Kampf für die Pressefreiheit. In einem „Liebesbrief“ an ihn heißt es, dass er der „meistgehasste Journalist“ Deutschlands sei – ein Fuzzy, Troll, Vollpfosten, Arschkriecher, Hetzer, publizistischer Vollidiot. In der Online-Ausgabe werden die Bezeichnungen später in Anführungszeichen gesetzt. Dies geschieht mit dem Hinweis, der Autor habe den Chefredakteur nicht selbst so bezeichnen wollen; sondern er habe lediglich Twitter-User zitiert. Die Printausgabe zeigt eine Fotomontage des Journalisten mit seinem Kopf und einem Bodybuilder-Körper. Ein Leser der Zeitung sieht mit der Veröffentlichung dessen Menschenwürde und Ehre nach Ziffer 9 des Pressekodex verletzt. Die online erfolgte Korrektur mit den Anführungszeichen sei halbherzig. Der Autor hätte in seinem Text gleich schreiben können, dass er Twitter-User zitiere. Eine Korrektur in der gedruckten Ausgabe sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hält auch die Fotomontage für fragwürdig. Die Rechtsvertretung der Zeitung spricht von einer Parodie eines offenen Briefes. Auch einem durchschnittlich gebildeten Leser könne man zutrauen, verschiedene Stilformen zu erkennen und sie ihrem jeweiligen Kontext zuzuordnen. Es sei klar, dass die Aufzählung beispielhafter Titulierungen von Dritten geäußert worden sei. Der Autor des Beitrags äußert im Rahmen der Stellungnahme der Rechtsvertretung die Ansicht, dass eine Korrektur des Beitrages nicht erforderlich gewesen sei, da man auch so verstehen könne, dass es sich bei den kritisierten Bezeichnungen um Zitate handele.