Presse über sensible Vorgänge informiert
Zeitung berichtet, ohne presseethische Grundsätze zu verletzen
Einem Polizeibeamten wird vorgeworfen, eine Zeitung mit geheimen Informationen über organisierte Kriminalität versorgt zu haben. Darüber berichtet eine Regionalzeitung online in vier Beiträgen. Der Mann wird als „Stefan B.“ genannt. Er stamme aus einem Dorf im Verbreitungsgebiet der Zeitung, das in einem der Beiträge näher beschrieben wird. Der Polizist – so die Zeitung – sei ein „Mann mittleren Alters“, der zuletzt in einem genau benannten Kommissariat tätig gewesen sei, das für Rocker und andere Bereiche der organisierten Kriminalität zuständig sei. Beschwerdeführer ist der in den Artikeln genannte Beamte, für den sich ein Strafverteidiger beim Presserat meldet. Dieser teilt mit, dass gegen seinen Mandanten der Verdacht der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen besteht. Ihm werde vorgeworfen, einer Boulevardzeitung vorab verfahrensrelevante Details preisgegeben zu haben. Diese waren bei der in einem anderen Ermittlungsverfahren durchgeführten Durchsuchung der Wohn- und Kanzleiräume eines Rechtsanwalts gewonnen worden. Gegen den Rechtsanwalt war wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ermittelt worden. Der Strafverteidiger hält die Berichterstattung für eine Verletzung der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Sein Mandant werde durch die Nennung persönlicher Daten erkennbar. Die Berichterstattung erwecke den Eindruck, als seien die Vorwürfe bereits erwiesen. Der zuständige Redaktionsleiter hält die Vorwürfe für haltlos. Die kritisierten Beiträge führten nicht zu einer Identifizierung des Betroffenen und wahrten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Bei „Stefan B.“ handele es sich um einen im deutschen Sprachraum sehr gewöhnlichen Namen. Familie, Nachbarn und Kollegen hätten von den Durchsuchungen in der Wohnung und in den Diensträumen des Betroffenen nicht erst durch die Berichterstattung erfahren. Auch bestehe nicht nur ein außerordentlich hohes öffentliches, regionales Interesse an der Berichterstattung um die Entlarvung eines mutmaßlichen Geheimnisverräters der Polizei. Als Amtsträger in einer renommierten und mit hochsensiblen Informationen arbeitenden Abteilung der Polizei habe der Betroffene eine herausgehobene Stellung als Beamter, deren Missbrauch strafrechtlich gesondert sanktioniert werde. Die Öffentlichkeit hat auch ein überwiegendes Interesse daran, darüber aufgeklärt zu werden, dass der vermeintliche Informant in der Polizei gefunden worden sei. Die kritisierten Beiträge erfüllten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.