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Viermalige Herkunftsnennung geht zu weit

Boulevardzeitung berichtet über Angriff auf eine Krankenschwester

„Besoffener Afghane (20) tritt Krankenschwester ins Gesicht“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag. Darin informiert die Redaktion einen Vorfall in der Münchner U-Bahn. Dort habe ein betrunkener 20-jähriger Afghane eine Frau attackiert. Im Beitrag wird die Staatsangehörigkeit des Verdächtigen insgesamt viermal genannt. Auch wird mitgeteilt, dass es sich bei dem jungen Mann um einen abgelehnten Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Angabe der Nationalität ohne erkennbaren Grund erfolgt. Durch die Überschrift würden Stereotypen bedient. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Nennung der Herkunft des Täters im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus stehe und keine diskriminierende Verallgemeinerung bewirke oder bezwecke. In derartigen Fällen halte die Redaktion an der grundsätzlichen presseethischen Position fest, dass die Öffentlichkeit bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum wie etwa der U-Bahn ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Die Information über die Herkunft gehöre zu dem Bericht, weil sie ein Detail zeitgeschichtlicher Ereignisse sei, das nicht unterdrückt werden dürfe. Im Rahmen der Chronistenpflicht sei die Erwähnung des Flüchtlingsstatus eines mutmaßlichen Straftäters nicht unethisch. Die bloße Nennung einer Minderheitenzugehörigkeit stelle gerade keine Diskriminierung im Sinne der Presseethik dar. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung in dieser Form überwiege die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung. Eine Verunglimpfung der Volksgruppe der Afghanen habe in diesem Fall nicht stattgefunden. Vielmehr seien Herkunft und Aufenthaltsstatus des Täters von erheblicher Relevanz, da die von dem Mann begangene Straftat bei einer ordnungsgemäßen und zügigen Ausreise wohl hätte verhindert werden können.