Suizid-Versuch einer Vierzehnjährigen
Pressekodex gebietet Zurückhaltung bei Berichten über Selbsttötungen
„Hier retten Polizisten einer 14-Jährigen das Leben“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung eine spektakuläre Rettungsaktion. Das Mädchen sei auf einem zwanzig Meter hohen Parkdeck über die Brüstung geklettert und habe lange in die Tiefe geblickt. Die Zeitung schreibt, die 14-Jährige scheine verzweifelt gewesen zu sein. Im Beitrag wird weiter berichtet, die Polizei habe mit ihr geredet und sie schließlich über die Brüstung zurück auf sicheren Grund gezogen. Fünf Fotos dokumentieren die Aktion. Gezeigt wird unter anderem, wie das Mädchen am Sims entlangklettert und wie die Beamten schließlich das Kind ergreifen und über das Geländer in Sicherheit bringen. Bilder, die das Mädchen zeigen, sind verpixelt. Ein Leser des Blattes hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. So könne man nicht über einen Suizid-Versuch berichten. Das dargestellte Mädchen sei keine öffentliche Person. Der Vorfall selbst sei nicht von großem allgemeinem Interesse. Er sieht die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Außerdem sieht er eine Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer stellt die Rechtsabteilung der Zeitung ein großes allgemeines Interesse an dem Vorfall fest. Die dramatische Rettung sei am helllichten Tag geschehen, mitten in einer Großstadt und unter den Augen von hunderten Menschen. Die Rechtsvertretung verweist auf die Chronistenpflicht, die die Redaktion geradezu verpflichtet habe, über das Ereignis zu berichten. Selbstverständlich sei das Mädchen unkenntlich gemacht worden. Auch habe man keinerlei identifizierende Details genannt. Schon aus der Überschrift ergebe sich, dass nicht etwa der Suizid-Versuch, sondern die spektakuläre Rettungsaktion im Mittelpunkt gestanden habe.