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Kommunalpolitiker wollte Wohngeld und log

Mandatsträger hat Vorbildfunktion und steht im Blick der Öffentlichkeit

„Mit Zweitwohnung kein Anspruch auf Wohngeld“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zulasten eines namentlich genannten Lokalpolitikers. Der Brandenburger habe mit einer Lüge zeitweise in Berlin Wohngeld bezogen. Er sei als Kommunalpolitiker in einer Kleinstadt bei Berlin bekannt. Zunächst sei er CDU-Mitglied gewesen. Diese habe ihn jedoch mit einem Ämterverbot belegt, als er für eine Wählergruppe zu einer Wahl angetreten sei, ohne aus der CDU auszutreten. Mittlerweile – so die Zeitung – sitze der Mann als Abgeordneter einer Wählergruppe in der Stadtverordnetenversammlung und im Kreistag. Ein Gericht habe festgestellt, dass er über drei Jahre hinweg unberechtigt Wohngeld bezogen habe, weil er falsche Angaben gemacht habe. Wahrheitswidrig hätte er behauptet, in Berlin keine Zweitwohnung zu haben. Gegen die Entscheidung, die Zahlungen einzustellen, habe der Kommunalpolitiker erfolglos geklagt. Dieser wendet sich jetzt mit einer Beschwerde beim Presserat gegen die Berichterstattung. Er kritisiert, dass er von der Zeitung identifizierbar dargestellt werde. Auch der Passus mit der Parteizugehörigkeit sei falsch, da er seit vielen Jahren CDU-Mitglied sei. Ein Ämterverbot habe es nie gegeben. Es werde zwar ein CDU-Parteiordnungsverfahren geführt. Dies sei jedoch nicht verhandelt oder abgeschlossen. Er sei nicht für eine andere Partei zur letzten Kommunalwahl angetreten, sondern für eine Wählergruppe. Die Zeitung berichte von einer „Lüge“. Unklar sei, welche „Lüge“ gemeint sei. Der Sachverhalt lasse keine Rückschlüsse auf eine Lüge zu. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, bei der Aussage, der Beschwerdeführer habe mit einer Lüge in Berlin Wohngeld bezogen, handele es sich um eine Meinungsäußerung. In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts sei diese Aussage enthalten. Im unstrittigen Urteil stehe dieser Satz: „…der Kläger, der bei seinen Wohngeldanträgen die Frage, ob er auch über anderen Wohnraum verfüge, stets verneint hatte…“ Die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei in den Text aufgenommen worden, um deutlich zu machen, welche der beiden Wohnungen als Hauptwohnung anzusehen sei. Erst diese Darstellung begründe einen Sachbezug. Schließlich gibt die Zeitung an, dass der Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Die darin enthaltene Nennung seines Namens sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Insofern sei es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die identifizierende Berichterstattung kritisiere.