Leserbrief: AfD-Abgeordnete „Volksschädlinge“
Redaktion beruft sich auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Der Autor äußert sich darin zu einem Interview der Zeitung mit dem bayerischen Landesvorsitzenden der AfD. Am Ende des Briefes bezeichnet er die Abgeordneten der AfD als „Volksschädlinge“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, bezeichnet das Wort „Volksschädling“ als einen Begriff, der häufig von der NS-Propaganda verwendet worden sei. Es sei unerträglich, dass eine Zeitung einen Leserbrief abdrucke, in dem Menschen mit diesem Wort belegt würden. Mit der Wahrung der Menschenwürde habe dies wenig zu tun. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich um eine zugespitzte Form der Meinungsäußerung handele, die grundsätzlich unter den Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes falle. Diese Meinung sei auch nicht von der Redaktion, sondern von einem Dritten in Form eines Leserbriefes geäußert worden. Nach Richtlinie 2.6 des Kodex solle in Leserbriefen auch Raum für Meinungen und Äußerungen sein, die die Redaktion selbst nicht teile. Die Zeitung habe am Ende des Leserbriefs ausdrücklich drauf hingewiesen und hafte daher nicht für den Inhalt der Einsendung. Im Interview habe die Redaktion die Äußerungen des AfD-Kandidaten unverfälscht wiedergeben. Deshalb sehe es die Redaktion auch als notwendig an, die Reaktionen darauf in Leserbriefen möglichst ungefiltert zu veröffentlichen.