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Kein „Medien-Pranger“ im Rechtsstaat

Zeitung berichtet über „Terror-Oma mit dem Kartoffelsack“

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Terror-Chefin wollte Lauterbach entführen“. Im Beitrag geht es um eine ältere Frau, der die Bundesanwaltschaft vorwirft, Rädelsführerin einer terroristischen Vereinigung zu sein. Sie wird mit einem unverfremdeten Bild gezeigt. Im Artikel ist davon die Rede, die Gruppierung habe es sich zum Ziel gesetzt, in Deutschland bürgerkriegsähnliche Zustände auszulösen und damit letztlich den Sturz der Bundesregierung und der parlamentarischen Demokratie herbeizuführen. Es sei geplant gewesen, einen bundesweiten Black Out durch Beschädigung oder Zerstörung von Einrichtungen zur Stromversorgung herbeizuführen. Außerdem sollte Gesundheitsminister Lauterbach entführt werden. Dem Beitrag ist ein Foto der Frau beigefügt. Darauf ist zu sehen, wie sie gerade aus dem Polizei-Helikopter steigt. Der Vorgang nimmt auch auf der Titelseite der Print-Ausgabe der Zeitung einen breiten Raum ein. Im Inneren der Ausgabe steht ein Beitrag unter der Überschrift „Die Terror-Oma mit dem Kartoffelsack“. In mehreren Beiträgen ist immer wieder von der „Terror-Oma“ die Rede. Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung. Um Betroffene als Straftäter bezeichnen zu dürfen, bedürfe es nach der in Deutschland geltenden Unschuldsvermutung ihrer rechtskräftigen Verurteilung. Die Vorverurteilung als „Terror-Oma“ verletze die Ziffer 13 des Kodex. Ziel der Berichterstattung dürfe in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die veröffentlichten Fotos machen die Frau nicht erkennbar. Sie würde lediglich von der Seite gezeigt und dies auch noch in unscharfer Auflösung. Selbst wenn man die Erkennbarkeit der „Terror-Oma“ hier einmal unterstellen wolle, würde in diesem Fall das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Nach Auffassung der Zeitung seien keinerlei presseethische Grundsätze verletzt worden.