Angehörige waren mit Foto einverstanden
Die Berichterstattung steht im Einklang mit dem Pressekodex
„Lara (16) auf dem Schulweg halb totgeschlagen“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online einen Beitrag, in dem es um ein mutmaßliches Hass-Verbrechen an einer Schülerin und einem erwachsenen Mann geht. Ein Verdächtiger sei festgenommen worden. Dann schreibt die Redaktion, dass das Mädchen noch tagelang im Krankenhaus um sein Leben gekämpft habe: Zum Beitrag gestellt ist ein Foto des Mädchens. Auf einem weiteren Bild ist es mit seiner Familie zu sehen. Der Beschwerdeführer sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zur Begründung gibt er nur den Wortlaut der Überschriften bzw. der Ziffern und Richtlinien wieder. (Anmerkung des Presserats: Die Beschwerde wurde beschränkt auf mögliche Verstöße gegen die Ziffer 8, Richtlinien 8.2 und 8.3, des Pressekodex zugelassen, da Verstöße gegen weitere Kodex-Ziffern nicht ersichtlich waren. Für die Zeitung nimmt eine Anwältin des Verlags Stellung. Die Redaktion habe im Vorfeld der Berichterstattung die Einwilligung der Angehörigen zur Veröffentlichung des Fotos eingeholt.