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Parteilichkeit der Autorin ist zu erahnen

Aktive von „Maria 2.0“ schreibt Artikel über Aktion von „Maria 2.0“

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Pfarrer verweist in (…) einige Frauen der Kirche“ über eine Aktion der Bewegung „Maria 2.0“ in einer Kirche im Verbreitungsgebiet. Ein Leser der Zeitung berichtet, die Autorin des Artikels sei als Ehefrau eines hohen Funktionärs der kirchenkritischen Organisation „Wir sind Kirche“ sowie als Aktive bei der Bewegung „Maria 2.0“ kaum geeignet, eine neutrale Berichterstattung über eine Aktion von „Maria 2.0“ zu leisten. Zudem werde dieser Umstand im Artikel nicht erwähnt, auch wenn man ihn mit ihrer eindeutigen Positionierung und den Formulierungen, die eigentlich als persönlicher Kommentar der Autorin gekennzeichnet sein müssten, erahnen könne. Der Leseranwalt der Zeitung nimmt im Auftrag der Chefredaktion zu der Beschwerde Stellung. Er bekennt, dass die Beschwerde zum überwiegenden Teil begründet sei. Den Fehler habe er als Leseranwalt der Zeitung nach Leserbeschwerden bereits in seinen Beiträgen in der gedruckten Zeitung und ihren digitalen Angeboten eingestanden. Die Autorin des Beitrages sei zur Berichterstattung aus dem Gottesdienst im weißen Gewand der protestierenden Frauen von „Maria 2.0“ erschienen. Damit habe die Frau ihre Unabhängigkeit und Überparteilichkeit als von der Redaktion beauftragte freie Journalistin vor Ort aufgegeben. Die Berichterstatterin sei auf ihr Verhalten angesprochen worden. Sie habe dieses selbst als schweren Fehler bezeichnet. Auch die Redaktion bedauere den Vorgang ausdrücklich. Grundsätzlich – so der Leseranwalt – wäre es besser gewesen, einen anderen Berichterstatter oder eine andere Berichterstatterin mit der Wahrnehmung dieses Termins zu beauftragen. Die überregionale Folgeberichterstattung habe die Redaktion selbst übernommen.