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Diskriminierende Verallgemeinerung

Asylbewerberstatus und Nationalität tun in diesem Fall nichts zur Sache

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Jugendliche belästigt“. Es geht im Artikel um einen Mann, der laut Zeugenaussagen eine Gruppe von Jugendlichen aufgefordert hatte, etwas für ihn zu stehlen. Der Betrunkene sei von der Polizei mitgenommen worden. Er sollte auf der Wache seinen Rausch ausschlafen. Die Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Mann um einen irakischen Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass der Hinweis auf den Asylbewerberstatus und die Nationalität des Mannes gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstößt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die Veröffentlichung auf eine polizeiliche Presseerklärung zurückgehe. Für die permanente Diskussion um die Frage möglichen strafbaren Verhaltens von Asylbewerbern sei es wichtig und notwendig, die Bevölkerung über angezeigte Vorfälle zu informieren und diese nicht totzuschweigen. Schließlich zähle zu diesem Themenkomplex auch die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich der Umgang mit alkoholischen Getränken auf Menschen auswirke, die in ihren Heimatländern anderes gewohnt seien. In diesem Fall habe der Alkohol eine wesentliche Rolle gespielt, als der Tatverdächtige Jugendliche zum Stehlen angehalten habe.