Entscheidungen finden

Interview-Aussagen korrekt wiedergegeben

Einordnung des Gesagten ist für die Leserschaft hinreichend möglich

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Deutschlands erfolgreichster Tierschützer: ´40 Prozent der Tiere wachen beim Zerlegen auf`“. Eine Leserin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisiert, der Tierrechtler äußere in dem Interview völlig abstruse Behauptungen. Dem Interviewer wirft die Beschwerdeführerin vor, nach dem Gespräch hätte der Interviewer die von dem Tierrechtler aufgestellten Thesen sorgfältig gegenrecherchieren, einordnen oder sogar in Frage stellen müssen. Ihr sei bewusst, dass in einem Interview die Meinung des Interviewten wiedergeben werde. Im Artikel wäre ein Hinweis darauf angebracht gewesen. So werde dem Leser aber suggeriert, der Interviewte spreche über bewiesene Tatsachen. Bereits in der Überschrift beginnen nach Einschätzung der Beschwerdeführerin die Fehler. Der Interviewte sei kein Tierschützer. Er sei Tierrechtler. Zwischen Tierschützern und Tierrechtlern bestehe ein großer Unterschied. Im Gegensatz zu Tierschützern, die sich oft ehrenamtlich um den Schutz und das Wohlergehen von Tieren kümmern, wollen Tierrechtler die Haltung von Tieren komplett abschaffen. Die Beschwerdeführerin wirft dem Magazin und dem interviewenden Journalisten eine Reihe von Fehlern vor. Die bei weitem unsinnigste Aussage des Tierrechtlers sei jene, wonach bis zu 40 Prozent aller Tiere während des Zerlegungsprozesses wieder aufwachten. Auch die Nachfrage des Interviewers („Sie erleben also bewusst mit, wenn sie zerlegt werden?) sieht sie mehr als fragwürdig. Eine Schlachtung – so die Beschwerdeführerin – erfolge in dieser Reihenfolge: Betäubung (Bolzenschussgeräte seien nicht mehr erlaubt, nur noch bei Hausschlachtungen zugelassen.), Kehlschnitt, ausbluten, zerlegen. Durch den Kehlschnitt werde die Halsschlagader zerschnitten. Nach dem Ausbluten werde das Tier für die Fleischbeschau in zwei Hälften zerteilt. Es sei dann definitiv tot. Dieses Tier könne definitiv nicht mehr aufwachen. Möglicherweise verwechsle der Gesprächspartner des Magazin-Journalisten den Begriff „Zerlegung“ mit „Schlachtung“. Für das Nachrichtenmagazin nimmt der „Head of Life & Science“ Stellung. Er weist den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) zurück. Die Redaktion mache sich die Aussagen des Interviewten nicht zu eigen. Leserinnen und Leser erkennen nach Auffassung des Verlagsbeauftragten unmittelbar, dass es sich um Aussagen des Interviewpartners handele, die das Medium lediglich der Öffentlichkeit zugänglich mache. Im Übrigen verweist das Magazin auf Richtlinie 2.4, wonach ein Wortlautinterview dann journalistisch korrekt ist, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt.