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Eine Routine-Operation mit gravierenden Folgen

Entlassungsbericht ohne jeglichen Hinweis auf Komplikationen

Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über einen angeblichen Fall von „Ärztepfusch“ in einem Klinikum. Die Redaktion berichtet über einen Routine-Eingriff bei einer 57 Jahre alten Frau. Bei dem Eingriff sei die Rückenmarkhaut (Dura) verletzt worden. Durch die Öffnung seien Gehirnwasser und blutiges Serum ausgetreten. Im operierten Bereich habe ein knöchernes Teil geschwebt. Durch einen falsch gesetzten Katheter sei eine schwere Blasen- und Harnwegsinfektion ausgelöst worden. Die Patientin sei nach der OP dauerhaft inkontinent und müsse Windeln tragen. Die Zeitung berichtet weiter, dass die Patientin über die Komplikationen nach der OP nicht aufgeklärt worden sei. Auch im Entlassungsbericht sei davon nichts gestanden. Vielmehr habe es dort geheißen, dass der Verlauf komplikationslos gewesen sei. Die Zeitung will herausbekommen haben, dass sich in der Krankenakte Hinweise auf eine Manipulation gefunden hätten. Der OP-Bericht, der nun erstmals in einem Halbsatz die Dura-Verletzung erwähne, sei vier Tage nach der Operation geschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei in einem anderen Klinikum der Fehler festgestellt worden. Das in der Berichterstattung erwähnte Klinikum widerspricht der Darstellung der Zeitung. Es lässt sich von einem Anwalt vertreten. Die Zeitung habe eine Reihe von Unwahrheiten verbreitet, die in erheblicher Weise rufschädigend seien. Der Anwalt teilt mit, das Klinikum habe die Zeitung bereits außergerichtlich zur Unterlassung und zum Widerruf aufgefordert. Die Redaktion habe eine Vielzahl journalistischer Standards missachtet. Dem Klinikum würden Behandlungsfehler sowie deren Vertuschung durch Manipulation der Patientenakte vorgeworfen. Diese Darstellung sei falsch. Die Berichterstattung sei auch nicht ausgewogen. Es sei nicht „in alle Richtungen“ recherchiert worden. Der Chefredakteur der Zeitung stellt in seiner Stellungnahme fest, das Klinikum sei juristisch bereits damit gescheitert, eine Unterlassung des betreffenden Artikels durchzusetzen. Die vorgebrachten Beschwerdegründe – so der Chefredakteur – ließen sich leicht entkräften. Sämtliche journalistische Standards seien von der Autorin eingehalten worden. Das Fehlverhalten der Klinik (Dokumentationsmängel sowie Verstoß gegen medizinische Standards) seien sogar gutachterlich bestätigt worden.