Entscheidungen finden

„Bildauswahl plakativ und sexistisch“

Prostituierte wurde von einem ihrer Freier vergewaltigt

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Unbekannter vergewaltigt Prostituierte im Auto“ über einen Freier, der sich als Vergewaltiger entpuppte. Die Polizei suche nach Zeugen. Zum Beitrag gestellt ist ein als solches gekennzeichnetes Symbolbild. Darauf „blickt“ die Kamera in einen Autorückspiegel, auf dem eine Frau in Korsage und Hotpants zu sehen ist. Ihr Hinterteil ist genau in der Bildmitte postiert. Kopf, Schultern und Beine sind nicht zu sehen. Eine Leserin kritisiert die Berichterstattung und sieht in ihr einen presseethischen Verstoß. Der Presserat befasst sich mit dem Fall im Hinblick auf den Sexismus-Vorwurf durch die Beschwerdeführerin. Der zufolge sei die Redaktion bei der Bildauswahl plakativ und sexistisch vorgegangen. Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sowohl der Beitrag als auch seine Bebilderung seien presseethisch nicht zu beanstanden. Aufgrund des Zusammenhangs mit der Tat (sie sei in Ausübung bzw. in Anbahnung der Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte geschehen) sei von der Redaktion ein entsprechendes Symbolbild für das Thema „Prostitution“ verwendet worden. Diese Entscheidung sei durch den Kodex gedeckt.