Einige Passagen sind irreführend
Bericht über Strafrechtsreform führt zu einer Missbilligung
Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Pervers“ über die Folgen einer Reform des Strafrechts gegen Kinderpornographie im Jahr 2021. Diesem zufolge müssten die Staatsanwälte jetzt in jedem Fall ermitteln. Und immer häufiger träfen sie damit auch die Falschen. Der Artikel enthält unter anderem Einzelfall-Beispiele. Der Beschwerdeführer stellt aus seiner Sicht fest, der Artikel enthalte zwei unzutreffende Aussagen. So behaupte die Autorin, dass es „Heute…Verbreitung von Kinderpornographie sei, wenn eine Mutter Fotos im Elternkreis herumschicke, „um zu warnen, was da gerade im Umlauf“ sei. Das sei falsch. Schon vor der von der Journalistin erwähnten Gesetzesreform von 2021 sei derartiges Verhalten strafbar gewesen. Nur habe seinerzeit ein Verfahren gegebenenfalls eingestellt werden können. Zudem werde hier das Leid von Opfern bagatellisiert, denn jedes Versenden und Verbreiten entsprechender Bilder bedeute einen erneuten Missbrauch – so „ehrenhaft“ das Motiv der Mutter auch sein möge. Die nächste vom Beschwerdeführer kritisierte Aussage: Es werde der Fall eines 90-Jährigen beschrieben, der Bilder „nackter Jungen am Strand“ in seinem Badezimmer hängen habe, was (erst) „heute“ als Kinderpornographie gelte, denn zuvor (also vor der Reform von 2021) habe es sich bei solchen „Nacktfotos in der Natur nicht um Kinderpornographie“ gehandelt. Die Aussage sei schlicht falsch. Auch schon vor der Reform hätten entsprechende Fotos als strafbarer Besitz von Kinderpornographie geahndet werden können. Der Konzernbereich Recht des Verlages hält die Beschwerde nach eingehender Prüfung für unbegründet. Die beanstandeten Aussagen seien weder unzutreffend noch verletzten sie die Würde von Opfern der im Beitrag genannten Straftaten.