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Ein Transparenzhinweis fehlt

Der Autor hätte seine Doppelfunktion offenlegen müssen

„Moral heucheln und Denunzianten gehorchen“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online einen als Kolumne gekennzeichneten Text. Der Autor kritisiert darin, dass namentlich genannte Unternehmen den Boykottaufrufen von anonymen Denunzianten, Werbung auf politischen Meinungsseiten, die diesen nicht gefallen, einzustellen, Folge leisteten. „Unternehmen, die behaupten, ´ethische Richtlinien´ und ´das Wohl der Gesellschaft fest im Blick´ zu haben, würden solchen Denunziationen nicht gehorchen, sondern mit einem entschlossenen Bekenntnis zur Meinungsfreiheit beantworten“, so der Verfasser. Über den Autor heißt es unter dem Text, er sei einer der profiliertesten deutschen Juristen. Es folgen Beispiele seiner Tätigkeit. Für die Boulevardzeitung schreibe er im Abstand von zwei Wochen „über die Abgründe von Gegenwart und Gesellschaft“. Der Beschwerdeführer nimmt den Autor der Kolumne ins Visier. Dass es bei seinem Beitrag ausschließlich um die „Achse des Guten“ gehe, erwähne der Verfasser in seinem Text nicht. Dieser sei selbst Autor der „Achse des Guten“ und vertrete diese rechtlich als Anwalt. Auch im ausführlichen Autorentext stehe kein Transparenzhinweis. Der Autor der Kolumne nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er sieht in seiner Tätigkeit keine Doppelfunktion im Sinne der Ziffer 6 des Pressekodex.