Wer hat Anspruch auf FFP2-Masken?
Nachrichtenagentur hat über entsprechende Regelung korrekt berichtet
Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Agenturmeldung. Unter der Überschrift „Gericht urteilt: Hartz-IV-Empfänger haben Recht auf 20 FFP2-Maken pro Woche“ und der Unterzeile“ Arbeitsloser hatte mit seinem Eilantrag Erfolg“ wird über einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Karlsruhe berichtet. Im Beitrag heißt es, Jobcenter müssten Arbeitssuchenden kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Nach einem Beschluss des Sozialgerichts stünden Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken zu oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Damit habe ein Arbeitsloser mit seinem Eilantrag Erfolg gehabt. Der Kammerbeschluss sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer sieht in der Schlagzeile sowie im Text eine Falschmeldung. Nach dem Karlsruher Urteil habe nur der Kläger seinen Antrag auf Masken bzw. die Geldleistung durchgesetzt. Es habe damit aber nicht jeder ALG-II-Bezieher einen Anspruch darauf. Der Artikel mit dieser Schlagzeile und Falschinformation habe für viele Hass-Kommentare gesorgt. Die Agentur teilt mit, dass die beanstandete Meldung nicht gegenpresseethische Grundsätze verstoße. Entgegen der Einordnung durch den Beschwerdeführer entfalte die rechtskräftige Karlsruher Entscheidung nicht nur gegenüber dem dortigen Antragsteller Wirkung, sondern enthalte allgemeinverbindliche Aussagen für vergleichbare Fälle.