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Pöbelszene an einer Bushaltestelle

Rentnerin zum Jungen: „Neger!“ – Junge zur Rentnerin: „Nutte!“

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Pöbel-Oma (78) beleidigt 11-Jährigen“ über einen Prozess vor dem Amtsgericht. Es ging dabei darum, dass eine Rentnerin auf ihrem Fahrrad an einer Bushaltestelle vorbeifahren wollte, an der eine Schülergruppe – darunter der 11-Jährige – warteten. Die Frau soll zu diesem gesagt haben: „Neger, du stehst im Weg. Geh mal in dein Land zurück.“ Die Redaktion berichtet, dass die Frau diese Bemerkung vor Gericht zugegeben habe. Sie habe sich jedoch sofort entschuldigt. Den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Frau habe den Jungen sogar geschlagen, habe dieser im Prozess entkräftet. Die Radfahrerin sei zu einer Strafe von 100 Euro verurteilt worden. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Bezeichnung als „Pöbel-Oma“ sei schwer verunglimpfend. Die Berichterstattung sei auch unvollständig. Einer anderen Zeitung zufolge habe die Frau geklingelt, als sie gesehen habe, dass der Junge auf dem Fahrradweg stand. Darauf habe dieser gerufen: „Du Nutte, was willst Du?“ Ein Freund des Jungen werde zitiert. Danach habe dieser zuerst die Frau beleidigt. Das Wort „Nutte“ sei für ihn ein durchaus gebräuchlicher Begriff. Der Beschwerdeführer sieht auch das Persönlichkeitsrecht der Radfahrerin verletzt, weil sie durch die Detail-Angaben identifizierbar sei. Das Urteil gegen sie sei von der nächsten Gerichtsinstanz aufgehoben worden. Darüber hätte die Zeitung auch berichten müssen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Bezeichnung der Frau als „Pöbel-Oma“ für gerechtfertigt. Der Vorfall zeuge von einem tief verwurzelten und in höchstem Maße verachtenswerten Rassismus. Über die Frau sei nicht identifizierbar berichtet worden. Der Bericht lasse nicht aus, dass sich die Radfahrerin sofort nach ihrer abfälligen Bemerkung bei dem Jungen entschuldigt habe. Im Bericht werde keinesfalls mitgeteilt, dass die Frau den Jungen geschlagen habe. Es werde lediglich wahrheitsgemäß berichtet, dass die Staatsanwaltschaft die Rentnerin zusätzlich wegen Körperverletzung angeklagt habe. Über die Aufhebung des Urteils in der nächsten Instanz habe die Zeitung nicht berichten können, weil ihr entsprechende Informationen nicht vorgelegen hätten. Schließlich werde die Formulierung „Pöbel-Oma“ durch die Aufhebung des Urteils nicht unzulässig. Die rassistische Bemerkung der Frau gegen den Jungen sei nachweislich so ausgesprochen worden. Somit sei die Formulierung zulässig.