Entscheidungen finden

Opfer des Unglücks von Genua im Bild gezeigt

Boulevardzeitung missachtet Kodex-Anforderungen zum Opferschutz

Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Sie fuhren in die Ferien und stürzten in den Tod“ identifizierend über einige Opfer des Brückeneinsturzes in Genua. Sie nennt Namen und Alter. Sie veröffentlicht Fotos der Verunglückten, darunter das eines minderjährigen Jungen. Ein Leser der Zeitung wendet sich im Namen des Christlichen Medienverbundes KEP mit einer Beschwerde an den Presserat. Die identifizierende Berichterstattung verstößt nach seiner Auffassung gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Danach ist in der Berichterstattung der Opferschutz zu gewährleisten. Es tue für das Verständnis des Geschehens nichts zur Sache, wer genau die Opfer dieses Unglücks in Italien waren und wie sie aussahen. Die Identität der Opfer zu nennen, sei nicht im öffentlichen Interesse. Die Opfer seien keine Personen des öffentlichen Lebens gewesen. Das Unglück habe sich in Italien ereignet. Unter den Verstorbenen seien keine Deutschen gewesen. Diese Umstände rechtfertigen nicht die identifizierende Darstellung der Opfer in einem deutschen Medium. Der Chefredakteur der Zeitung hält den Vorwurf eines Kodex-Verstoßes für nicht gerechtfertigt. Er hält an seiner mehrfach geäußerten Überzeugung fest, dass die Öffentlichkeit bei zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignissen und Katastrophen ein besonderes Interesse habe. Es gehöre zur Chronistenpflicht der Presse, umfassend über derartige Ereignisse zu berichten. Innerhalb der Grenzen des presserechtlich und presseethisch Zulässigen müsse sie darin frei sein zu entscheiden, welche Fotos sie verwendet und bis zu welcher ethischen Grenze dabei personalisiert werde. Dem Chefredakteur zufolge wirft die internationale Berichterstattung die Frage auf, ob nach deutschem Verständnis etwas unethisch sein könne, was der Rest der Welt für selbstverständlich halte.