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Klopapier löst ein Flammeninferno aus

Tatverdächtiger hätte nicht identifizierbar dargestellt werden dürfen

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Seit sechs Tagen brennt La Palma“ über Waldbrände auf der Kanareninsel. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung brenne es seit fast einer Woche. 4500 Hektar Land seien verbrannt. 3000 Menschen seien evakuiert worden. Das Feuer sei von einem deutschen Aussteiger verursacht worden. Der habe in einem Wald seine Notdurft verrichtet und anschließend das Klopapier angezündet. Die Redaktion nennt den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen sowie das Alter des Mannes und seinen Herkunftsort. Der Artikel ist mit drei Fotos illustriert, die den Aussteiger, der auffällige blonde Rasta-Locken trägt, seitlich, frontal und von hinten zeigen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht mehrere pressethische Grundsätze durch die Berichterstattung verletzt. Die Zeitung berichte identifizierbar über den Tatverdächtigen, da die Fotos den Mann unverfremdet zeigen. Der Presserat beschränkt das Verfahren auf einen möglichen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung überwiegt das öffentliche Interesse bei weitem das Interesse des Brandstifters an einer anonymisierten Berichterstattung. Es gehe um eine außerordentlich schwere Straftat, unter deren Folgen mehrere tausend Menschen hätten leiden müssen. Das öffentliche Interesse an dem Ereignis überwiege in diesem Fall auch deshalb, weil der mutmaßliche Brandstifter seine Tat gegenüber dem Ermittlungsrichter zugegeben habe. Die identifizierende Darstellung des Täters sei angesichts der Folgen der Tat erforderlich gewesen, um dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Wer sich bewusst gegen die Rechtsordnung durch Straftaten auflehne, müsse es hinnehmen, dass über ihn wahrheitsgemäß und identifizierbar berichtet werde.