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Tatverdächtiger als Asylbewerber bezeichnet

Regionalzeitung berichtet diskriminierend über körperlichen Angriff

„Auseinandersetzung – Asylbewerber schlägt Passantin“ titelt eine Regionalzeitung in ihrer Online-Ausgabe. In einem Facebook-Eintrag habe eine Frau berichtet, sie habe einer anderen jungen Frau geholfen, die von einem Asylbewerber körperlich angegangen worden sei. Ihr selbst sei daraufhin ins Gesicht geschlagen worden. Die Zeitung teilt mit, dass die zuständige Polizeidirektion den Vorfall bestätigt habe. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Information der Redaktion über den Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“ des Beschuldigten. Diese Information sei nicht sachdienlich. Durch die Nennung des Aufenthaltsstatus werde einer nachhaltigen Diskreditierung aller Menschen dieser Gruppe Vorschub geleistet. Die Berichterstattung verletze das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung meint, es bestehe ein begründbarer Sachbezug nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Zeitung habe den Vorfall zum Gegenstand ihrer Berichterstattung gemacht, weil er auch ohne Zutun der Redaktion Stadtgespräch gewesen sei. Um das Geschehen hätten sich vielfältige Spekulationen gerankt. Die Glaubwürdigkeit der Zeitung verlange, darauf einzugehen. Die Redaktion habe sich auf die Fakten der Ermittlungsbehörden gestützt. Zur sauberen Wiedergabe des Geschehenen gehöre es, mitzuteilen, dass der mutmaßliche Täter ein Asylbewerber sei. Andernfalls würde die Zeitung nicht zum Verständnis, sondern zur Verwirrung beitragen. Die Zeitung habe kein Interesse daran, Menschen aufgrund ihrer Herkunft zu diskriminieren. Die gesellschaftliche Situation verlange es jedoch, Tatsachen beim Namen zu nennen. Ansonsten wäre die Glaubwürdigkeit der Zeitung in Gefahr.