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Erst „Denkverbote“, dann Veränderungen.

Schulleiter wolle offensichtlich nicht mit der Redaktion sprechen

In einer Lokalzeitung berichtet der Autor eines Beitrages über die sinkenden Anmeldezahlen bei einer Sekundarschule. Lange hätten Verwaltung und Politik den Fall von einem Beobachtungsposten aus verfolgt. Jetzt habe die Stadtverwaltung vorherige Denkverbote aufgebrochen und einschneidende Veränderungen ins Spiel gebracht. Es gehe darum, wie die Schule an einem Standort zu betreiben sei oder Teilstandort einer Gesamtschule werden solle. Der Schulleiter habe sich im Verlauf einer Ausschusssitzung – so die Zeitung – „allerdings schon für eine ehrliche Analyse disqualifiziert“. Corona und einen geburtenschwachen Jahrgang als Gründe anzuführen, sei schon merkwürdig genug. Das zentrale Problem der Schule jedoch sei, dass nur 25 Prozent der Viertklässler auf die Sekundarschule wechselten. Dass der Schulleiter dafür die Schuld der Zeitung in die Schuhe schieben wolle, sei als Ablenkungsmanöver leicht zu durchschauen. Hätte er ein Interesse daran gehabt, dass in der Zeitung über die engagierte Arbeit der Schule während der Pandemie berichtet werde, hätte er entsprechende Anfragen nicht mehrfach abgelehnt, stellt der Autor fest. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Beitrag namentlich genannte und mit Foto abgebildete Schulleiter. Er kritisiert, dass die Zeitung sowohl die Veröffentlichung seiner Stellungnahme als auch eine Gegendarstellung abgelehnt habe. Er betrachtet durch das Verhalten der Redaktion „die Pressefreiheit überdehnt“. Auch sieht er den Schutz seiner Person als missachtet an. Der Presserat hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er für die Veröffentlichung von Gegendarstellungen nicht zuständig sei. Der Schulleiter sieht in der Berichterstattung mehrere falsche Behauptungen. Eine Richtigstellung habe die Zeitung nicht veröffentlicht, obwohl ihr eine Stellungnahme, eine Gegendarstellung und Leserbriefe zum Thema vorgelegen hätten. Eine von der Zeitung beauftragte Rechtsanwältin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Bei dem kritisierten Beitrag handele es sich um einen als solchen gekennzeichneten Kommentar. Die Redakteure der Zeitung sähen keinerlei Anlass, von ihrer Unabhängigkeit bei der Berichterstattung über Vorgänge an der Sekundarschule abzurücken. Es gehöre zu ihren Aufgaben, auch über unbequeme Tatsachen zu berichten.