Für ein erweitertes Umfeld identifizierbar
Boulevardzeitung veröffentlicht das Foto eines Tatverdächtigen
Eine Boulevardzeitung berichtet online über Ermittlungen gegen den Platzwart eines Fußballvereins, der in einer norddeutschen Großstadt beheimatet ist. Der Mann wird mit Foto gezeigt. Über die Augenpartie ist ein schwarzer Balken gelegt. Der Vorname und der abgekürzte Nachname werden genannt. Im Beitrag steht dieser Satz: „Der Platzwart ist ein Kinderschänder – und hat gestanden!“ Der Beschwerdeführer merkt an, dass es einer Verurteilung bedürfe, um den Betroffenen als Straftäter zu bezeichnen. Der Mann sei Teil eines Ermittlungsverfahrens. Die im Bericht geäußerte Vorverurteilung „Der Platzwart ist ein Kinderschänder“ verletze den Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf des Verstoßes gegen presseethische Grundsätze zurück. Sie beruft sich auf Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex. Daraus ergebe sich ein klares Überwiegen des Berichterstattungsinteresses gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen. Der Beitrag befasse sich mit dem Vorwurf eines mehrfachen sexuellen Missbrauchs an Kindern. Damit handele es sich um eine „außergewöhnlich schwere Straftat“ im Sinne der Richtlinie 8.1 des Kodex. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass mit dem Bericht den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung und der presseethischen Sorgfaltspflicht entsprochen worden sei.