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In mehr als 90 Fällen straffällig geworden

Tatverdächtiger wird durch ein großes Foto identifizierbar gemacht

„91 Fälle, 12 Namen, 0 Konsequenzen“ unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Sonntagszeitung über den abgelehnten Asylbewerber Koffi G. aus Togo. Dessen Asylantrag sei schon 2006 abgelehnt worden. Seitdem lasse sich die Justiz von dem Mann „narren“, heißt es in der Unterzeile zur Überschrift. Ein Porträt von Koffi G. ist großflächig abgebildet. Augen und Nase sind verpixelt. Sein Foto habe wochenlang in den Dienststellen der Polizei gehangen. Nach dem abgelehnten Asylbewerber sei in einer „nicht-öffentlichen Fahndung“ gesucht worden. Wie die Zeitung berichtet, sei Koffi G. gewalttätig, nehme Drogen und sei HIV-positiv. Mehr als 90mal sei der Mann polizeilich in Erscheinung getreten, u.a. unter dem Verdacht von Hausfriedensbruch, Diebstahl, Raub, Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung. Er habe 12 Falschnamen benutzt. Die Verantwortlichen hätten ihn aber immer wieder laufen lassen. Der Beschwerdeführer übt Kritik an dem Foto und dem beigefügten Text, der diese Passage enthält: „Der Mann schaut grimmig in die Kamera“. In Wirklichkeit schaue der Mann an der Kamera vorbei. Die Wiedergabe der Anmerkung eines CSU-Politikers („Solche gemeingefährlichen Täter gehören sofort aus dem Verkehr gezogen“) und die redaktionelle Passage „Justiz ließ sich von dem Mann aus Togo narren“ hätten den „neu-rechten Stammtisch“ zu Ehren gebracht. Die Redaktion habe sich ein weiteres Mal – so der Beschwerdeführer – zum Steigbügelhalter neurechter Hetze gemacht. Insgesamt sieht der Beschwerdeführer mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Ein Verstoß gegen die Ziffer 8 liege nicht vor, da in dem Beitrag dem Schutz der Persönlichkeit ausreichend Rechnung getragen worden sei. Durch die Berichterstattung werde der Togolese nicht identifizierbar. Außerdem beruft sich die Zeitung auf das überwiegende Berichterstattungsinteresse an diesem Fall. Dieses überwiege die schutzwürdigen Interessen des Mannes. Wer derart oft und schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und dadurch eine gewisse „zeitgeschichtliche Berühmtheit“ erlangt habe, müsse mit der Konsequenz leben, dass die Presse über ihn berichte.