Ohne Einverständnis keine Kinderfotos
Foto mit dem Bürgermeister im Rahmen eines Dorffestes
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ein Fest für das ganze Dorf“. Der Bericht enthält ein Foto. Es zeigt den Bürgermeister mit drei kleinen Kindern. Er ist auch Mitglied der örtlichen Feuerwehr. Ein Leser der Zeitung macht einen Verstoß gegen den Datenschutz geltend. Die minderjährigen Flüchtlingskinder hätten den Bürgermeister beim Dorffest angesprochen. Sie wollten, dass er ihnen die Ausrüstung der Feuerwehr zeige. Das habe er gern gemacht. Von ihnen und dem Bürgermeister sei auch ein Foto gemacht worden. Dieses sei dann am nächsten Tag in der örtlichen Zeitung erschienen. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Veröffentlichung von Fotos der Kinder mit ihren Namen der Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten bedurft hätte. Zum Teil seien Namen und Alter der Kinder falsch wiedergegeben worden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er verweist auf die Schreiben von Datenschutzbeauftragten, die mit der Angelegenheit befasst worden seien. Da sei von einem datenschutzrechtlichen Tatbestand nicht die Rede gewesen. Eine Diskriminierung der abgebildeten Kinder oder eine Kindeswohlgefährdung sei dem Foto nicht zu entnehmen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass das Foto lediglich in der Tagespresse veröffentlicht worden sei und nicht etwa auf einer öffentlich aufrufbaren Internetseite. Die Abbildung habe daher für einen eher kurzen Zeitraum einem vergleichsweise begrenzten Publikum zur Verfügung gestanden.