Begriff „Polizeischutz“ ist zulässig
Beamte vor Leipziger Kita im Einsatz, um „Gefahren abzuwenden“
„Nach Änderung des Speiseplans: Polizeischutz für Kita ohne Schweinefleisch in Leipzig“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Polizeieinsatz. Um mögliche Gefahren abzuwehren, stehe ein Polizeiauto vor zwei benachbarten Kindertagesstätten. Die Polizei halte nach eigenen Angaben Kontakt mit der Kitaleitung, die für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen gewesen sei. Einem Polizeisprecher zufolge seien weitere Maßnahmen zunächst nicht geplant. Ein Leser der Zeitung hält die Aussage, es habe Polizeischutz für die Kita gegeben, für falsch. Die Polizei Leipzig habe dies noch am Erscheinungstag via Twitter dementiert. Ein Rückruf der Redaktion bei der Polizei hätte ergeben, dass diese zwar in Kontakt mit der Kita-Leitung stehe, doch seien weitere Maßnahmen – etwa der von der Zeitung erwähnte Polizeischutz – nicht geplant. Auch die bloße Anwesenheit eines Polizisten vor einer der betroffenen Kitas lasse nicht den Schluss zu, dass dessen Aufgabe die Bewachung des Objekts sei. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet. Ausgangspunkt für die Berichterstattung sei die Wahrnehmung der Redaktion gewesen, dass vor den Kindertagessstätten Polizisten und ein Polizeiauto gestanden hätten. Ein Polizeisprecher habe noch am gleichen Tag gesagt, die Polizeipräsenz sei nötig, um Gefahren abzuwenden. Die Redaktion habe diese Darstellung der Polizei mit dem Begriff „Polizeischutz“ bewertet. Noch am selben Tag sei die Polizei von der ersten Bestätigung ihres Sprechers abgerückt, worauf die Redaktion die Überschrift korrigierend abgeändert habe. Auch die entsprechende Polizeimeldung habe die Redaktion ihren Lesern zugänglich gemacht.