Beschwerdeführer: Täter-Opfer-Umkehr
Plötzlich lief ein 15-jähriger Junge auf die Straße
Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Unfall in einer westdeutschen Großstadt. Die Überschrift lautet: „Vom Bus verdeckt – 15-Jähriger läuft auf die Straße und wird von Auto erfasst“. Der Autofahrer habe keine Chance gehabt. Er habe den Jungen erfasst, der bei dem Unfall schwer verletzt worden sei. Ein am Straßenrand haltender Bus – mit eingeschalteter Warnblinkanlage - habe die Sicht versperrt. Der Junge sei im „Windschatten“ des Busses auf die Straße gelaufen. Ein 81-jähriger Autofahrer sei vom plötzlichen Auftauchen des Jungen überrascht worden. Sein Wagen habe den jungen Mann erfasst und schwer verletzt. Drei Beschwerdeführer kritisieren eine Täter-Opfer-Umkehr. In der Straßenverkehrsordnung stehe, dass an Linienbussen mit eingeschalteter Warnblinkanlage nur im Schritttempo vorbeigefahren werden dürfe. Im Beitrag der Zeitung werde auf die geltende Gesetzeslage mit keinem Wort eingegangen. Der Chefredakteur der Zeitung trägt vor, die Kritik der drei Beschwerdeführer sei nicht ganz unberechtigt. Gleichwohl habe man die Einschätzung eines Polizisten wiedergegeben. Der habe in einem Telefonat mitgeteilt, dass der Autorfahrer keine Chance gehabt habe, die Kollision zu vermeiden. Damit sei selbstverständlich keine Schuldzuweisung zulasten des Unfallopfers verbunden. Dennoch könne dieser Eindruck dadurch entstehen, dass man die Einschätzung nicht der Quelle zugeordnet habe, die sie der Zeitung genannt habe. Das sei ein handwerklicher Fehler, den die Redaktion bedauere. Der Chefredakteur verweist auf die im Zeitungswesen inzwischen stark verdichteten Arbeitsprozesse. Damit sei man vor Fehlern weniger gefeit denn je. Das entschuldige diese und andere Fehler in keiner Weise, erkläre ihr Zustandekommen aber. Dennoch sei die Redaktion jeden Tag bemüht, die Zahl der Fehler zu minimieren.