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Autor verharmlost nicht mütterliche Gewalt

„Gestresste“ Mutter verprügelt ihr Kind wegen schlechter Schulnote

„Wegen Fünf in Deutsch: Mutter schlägt Sohn mit dem Gürtel“ titelt eine Regionalzeitung online. Im Bericht geht es um die Gerichtsverhandlung gegen eine Mutter, die ihr Kind wegen einer schlechten Note geschlagen hatte. Sie sei zu sechs Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden. Der Autor des Beitrages äußert im ersten Absatz ein gewisses Verständnis dafür, dass der Frau „die Hutschnur“ geplatzt sei, da sie unter Stress gestanden habe. Ein Leser der Zeitung moniert, dass diese Passage zum Auftakt der Berichterstattung Gewalt verherrliche. Der Autor spiele die Schwere der Tat herunter. Die Zeitung werde dadurch der Verantwortung für die Gesellschaft nicht gerecht. Ein Rechtsvertreter der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Einleitung des Beitrages weder gewaltverherrlichend sei noch den Eindruck erwecke, der Autor wünsche sich die Zeit zurück, in der Gewalt gegen Kinder geduldet worden sei. Der Autor habe lediglich zutreffend herausgestellt, dass es vor 50 Jahren sogar der Gesetzeslage entsprochen habe, dass Eltern ihre Kinder auch körperlich hätten züchtigen dürfen. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Züchtigungsrecht der Eltern sei erst im Jahr 2000 endgültig abgeschafft worden. Heute sei die Rechtslage anders – zum Glück, wie auch der Autor finde. Die Schwere der Tat werde nicht heruntergespielt. Der Tatverlauf werde sachlich beschrieben. Der Prozess werde zutreffend und wahrheitsgemäß dargestellt. Der Rechtsvertreter der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Artikels die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurückweise. Die Einleitung des Artikels verdeutliche lediglich, dass sich die Wahrnehmung und Bewertung von Gewalt in der Erziehung gesellschaftlich und rechtlich glücklicherweise zur Gewaltfreiheit gewandelt habe.