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„Deutschland von Gesindel überflutet“

Zeitschriftenredaktion distanziert sich von herabwürdigendem Begriff

Mit Fragen der Mobilität beschäftigt sich vorrangig eine Fachzeitschrift. Sie veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Von wegen Sicherheit am Bahnhof und im Zug“. Im Vorspann heißt es: „Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischem Gesindel überflutet, das sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlt. Die Folgen insbesondere für Frauen und Mädchen kennt man.“ Der Beschwerdeführer hält den Ausdruck „nordafrikanisches Gesindel“ für beleidigend und sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift stellt fest, dass man sich über die Bezeichnung „Gesindel“ aufregen könne und müsse. Der Ausdruck sei nicht in Ordnung, auch wenn viele Bürger in Deutschland einschlägige und hautnahe Erfahrungen gemacht hätten und die geschilderten Vorgänge so sähen, wie sie im ursprünglichen Bericht dargestellt worden seien. Dennoch distanziere sich die Redaktion von dem herabwürdigenden Begriff, der mittlerweile aus dem Beitrag entfernt worden sei. Der kritisierte Vorspann stehe nunmehr so im Netz: „Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischen Migranten überflutet, die sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlen. Die Folgen insbesondere für Frauen und Mädchen sind zum Teil erschreckend.“ Zur Nennung der ethnischen Hintergründe von Migranten meint der Chefredakteur, es sei in Deutschland offenbar üblich, den Täter- über den Opferschutz zu stellen. Es sei eine fatale Situation, wenn deutsche Medien und ihre Darstellung von Sachverhalten immer häufiger in Frage gestellt würden. In den USA würden immer Ross und Reiter genannt, wenn von gefassten mutmaßlichen Tätern berichtet werde. Dies entschuldige jedoch nicht den ursprünglichen und dann korrigierten Anfang des vom Beschwerdeführer beanstandeten Beitrages.