Entscheidungen finden

Schlimmster Vorwurf in Deutschland

Kontroverse Kommentare in einer Boulevardzeitung

Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Gastkommentar von Özcan Mutlu, einem Bundestagsabgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen. Der Autor bezieht sich auf einen kurz zuvor in der gleichen Zeitung veröffentlichten Kommentar unter dem Titel „Islam als Integrationshindernis“ (AZ: 0597/14/2). Mutlu schreibt unter anderem, dieser Kommentar sei aus seiner Sicht Rassismus pur. Die Hasstiraden des Autors schürten ohne Not Vorurteile, Ängste und Menschenfeindlichkeit. Den Namen des Autors erwähnt Özcan Mutlu nicht. Die Beschwerde lag dem Beschwerdeausschuss 1 zur Beratung vor. Der verwies ihn an den Beschwerdeausschuss 2, da sich der vorliegende Text direkt und unmittelbar auf eine Veröffentlichung bezieht, die dem Beschwerdeausschuss bereits vorgelegen hat. Aus Sicht des Beschwerdeführers, eines Anwalts, der im Auftrag des kritisierten Autors agiert, sind die Vorwürfe von Özcan Mutlu unwahr. Der kritisierte Kommentar sei sachlich korrekt und eindeutig als subjektive Meinung zu erkennen. Die Ansichten stünden inhaltlich auf festem Boden und seien belegbar. Um Rassismus könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil ja auch deutsche und englische Dschihadisten in Syrien unterwegs seien und sich die Ansichten des Kommentators gegen den Islam richteten und nicht gegen eine Rasse oder Bevölkerungsgruppe. Der Beschwerdeführer fragt, wie Sachlichkeit den Vorwurf, Hasstiraden zu veröffentlichen, rechtfertigen könnte. Mit Mutlus Angriffen sei der Autor des Kommentars „Islam als Integrationshindernis“ wegen des schlimmsten in Deutschland möglichen Vorwurfs – Rassismus - zur Unperson erklärt worden. Der Mutlu-Kommentar sei ein Dammbruch, der dem Ansehen der Presse fundamental schade. Wenn jeder Journalist befürchten müsse, wegen eines Kommentars über eine gesellschaftliche Debatte in den Boden gestampft zu werden, dann beschädige dies die Glaubwürdigkeit der Presse schwer. Das Justiziariat der Zeitung verweist auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren 0597/14/2 und sieht von einer Stellungnahme in diesem Fall ab.