Mutmaßlicher Täter fiel schon früher auf
Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung hat hier Vorrang
Eine Boulevardzeitung berichtet online über eine Messerasttacke in Würzburg. Sie zeigt zwei Fotos des mutmaßlichen Täters, wie er von der Polizei überwältigt wird und wie er mit einem Messer durch die Stadt läuft. Die Szene wird auch in einem beigefügten Video gezeigt. In einem weiteren Artikel wird der bayerische Innenminister Joachim Herrmann zitiert. Ihm zufolge sei der mutmaßliche Täter bereits in den vergangenen Monaten aufgefallen und zwangsweise in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin bittet um Prüfung, ob die Veröffentlichung der Fotos gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex verstoße. Eine Schuldfähigkeit des mutmaßlichen Täters sei bis jetzt nicht erwiesen worden. Außerdem sei bekannt gewesen, dass der Mann schon zuvor in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Berichterstattung über die Messerattacke von Würzburg geradezu für ein Paradebeispiel für die Anwendung von Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Kodex (Schutz der Persönlichkeit/Kriminalberichterstattung). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen des somalischen mutmaßlichen Täters seien zunächst die Intensität des Tatvorwurfs zugunsten des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Die Messerattacke in Würzburg mit mehreren Todesopfern stelle zweifellos eine außergewöhnlich schwere und in ihrer Art und Dimension besondere Straftat dar. Diese sei in aller Öffentlichkeit verübt worden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde unbegründet.