Identifizierende Berichterstattung zulässig
Verlegerwitwe steht im Rechtsstreit mit ihrem Schwager
Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung über einen Rechtsstreit, den die Ehefrau eines verstorbenen Verlegers mit ihrem Schwager austrägt. Dieser fordert nach Angaben der Zeitung Aktien einer Reederei, die ihm laut Erbvertrag zustünden. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Witwe des Verstorbenen. Sie ist der Meinung, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Privatangelegenheit handele. Ein öffentliches Interesse, das ihren Persönlichkeitsschutz überwiege, bestehe nicht. Sowohl sie als auch ihr verstorbener Ehemann seien durch die Berichterstattung eindeutig identifizierbar. Es entstehe der Eindruck, als sei sie pleite. Das sieht sie als Ehrverletzung an. Schließlich seien die Artikel vorverurteilend, da es als bewiesen dargestellt werde, dass ihr verstorbener Mann Aktien zweckentfremdet habe. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Informationsanspruch der Öffentlichkeit bei dem Thema des beanstandeten Beitrages herausragend sei und es sich keineswegs nur um eine private Erbsache handele. Tatsache sei, dass die Anteile an der Reederei als Sicherheit für die Gläubigerbanken widerrechtlich in eine Firma der Beschwerdeführerin eingebracht worden seien. Es gehe nach der Insolvenz und weiterhin bestehenden Bankschulden von 17 Millionen Euro um Hunderte Arbeitsplätze und um Betriebsrenten, die nicht ausbezahlt worden seien. Der verstorbene Verleger sei zeitlebens ein mächtiger Mann in seiner Heimatstadt gewesen. An ihm sei im Einzugsgebiet der Zeitung niemand vorbeigekommen. Auch seine Erben hätten ihren Reichtum und ihren Status als Verleger durchaus öffentlich zur Schau gestellt. Damit seien sie, so wie der Verleger einst selbst, auch als Personen des öffentlichen Lebens zu betrachten. Die Beschwerdeführerin – so der Chefredakteur – werde nicht dargestellt, als ob sie kein Vermögen mehr habe. Es werde lediglich ihre eigene Aussage zitiert, die sie vor Gericht gemacht habe. Zudem spreche man auch niemanden in der Berichterstattung „schuldig“ Man stelle lediglich den Sachverhalt dar, wie er in der Gerichtsverhandlung erörtert worden sei. Die Beschwerde sei unbegründet, da die identifizierende Berichterstattung in diesem Fall vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt gewesen sei.