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Redaktion hält sich nicht an getroffene Absprache

Über Hintergrundgespräch sollte nur mit Autorisierung berichtet werden

Eine Sonntagszeitung veröffentlicht als E-Paper und gedruckt einen Beitrag unter der Überschrift „Chinas unheimliches Netzwerk“. Dabei geht es um Chinas „Propagandastrategie“, mit Hilfe „deutscher Helfer“ wie einer Studentin aus Kiel, die sich bei Twitter als Influencerin betätigt, einen rheinlandpfälzischen Fernsehmacher und einen ehemaligen Bundesinnenminister, „China als ein demokratisches, menschenfreundliches und fortschrittliches Land zu verkaufen, als attraktives Reiseziel und verlässlichen Handelspartner“. Zunächst wird über Chinas Strategie und prominentere Fälle berichtet. Später kommen die Autoren auf die namentlich genannte Influencerin zu sprechen. Diese sieht den Pressekodex verletzt und wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie berichtet, sie habe sich mit einer Reporterin der Zeitung zu einem Hintergrundgespräch bereit erklärt. Bedingung: Die Zeitung dürfe nur nach vorheriger Absprache aus dem Gespräch zitieren. Eine Rücksprache habe es nicht gegeben, doch habe die Reporterin ausführlich über das Gespräch - auch mit Zitaten – berichtet. Dabei sei auch der vollständige Name der Beschwerdeführerin genannt worden. Auch der Wohnort, ihr Beruf und auch ihre Studienrichtung sei veröffentlicht worden. Die Autorinnen und der Autor des Beitrages nehmen zu der Beschwerde Stellung. Sie hätten nichts berichtet, was die Beschwerdeführerin nicht selbst vorher öffentlich gemacht habe. Sie stellen fest, dass sie sich an die Abmachungen gehalten hätten. Im Übrigen zeige die Beschwerdeführerin keinerlei Interesse daran, dass die Berichterstattung über sie abnehme. Im Gegenteil: Sie heize die Debatte immer wieder neu an. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, es brauche nicht vieler Worte, um festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Fall nicht auf Ziffer 5 des Pressekodex (Berufsgeheimnis) berufen könne. Sie habe sich bewusst und gewollt der Autorisierung entzogen. Sie verliere damit den Autorisierungsvorbehalt.