Artikel enthält einen „schalen Beigeschmack“
Mitarbeiter hat gegenüber der Zeitung über seine Firma „ausgepackt“
„Von Scheichs in die Wüste geschickt“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Mitarbeiter, der der Redaktion gegenüber über die Insolvenz eines lokalen Unternehmens „auspackt“. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Berichterstattung mehrfach gegen den Pressekodex verstößt. In der Vorprüfung wurde das Verfahren beschränkt auf Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) zugelassen. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Äußerungen des früheren Mitarbeiters hätten als Leserbrief veröffentlicht werden können, nicht aber im Lokalteil. Hier werde der Leserbriefschreiber als Journalist bezeichnet, was aber irreführend sei. Tatsächlich sei nur der Wortlaut eines enttäuschten Mitarbeiters wiedergegeben worden. Den Wahrheitsgehalt habe die Redaktion nicht geprüft. Ein ernstzunehmender Journalist hätte vor einer Veröffentlichung zumindest mit den hier Beschuldigten sprechen müssen. Das dies nicht geschehen sei, hinterlasse einen schalen Beigeschmack. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das in dem Beitrag gewählte Pseudonym „Ingo Hartmann“ für den Informanten. Der Mitarbeiter sei ihm – dem Beschwerdeführer – persönlich bekannt und er wisse, dass dieser über den größten Teil des Geschriebenen selbst keine Kenntnis habe. Es sei eher als ein Stammtischmonolog zu werten und habe in der Tagespresse nichts zu suchen. Durch solch einen Artikel werde der Versuch, eine Firma zu retten, unnötig erschwert. Es handele sich aus seiner Sicht um reine Polemik und keinen Journalismus. Der Chefredakteur teilt mit, der kritisierte Beitrag sei einer in einer Reihe von Artikeln, in denen die Redaktion über den Niedergang eines regionalen Traditionsunternehmens berichtet habe. Durch amtliche Bekanntmachungen und Hinweise aus der Belegschaft habe die Redaktion von den Problemen erfahren.